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AGB

I. ALLGEMEINES

Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Stefanie Weder Fotografie durchgeführten Aufträge, Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers.

Mit den vorliegenden AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografin und Auftraggeber erreicht werden, sie dienen der Regelung des Auftragsverhältnisses. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschliesslich die vorliegenden AGB gelten. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot der Fotografin, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich. Ein nachfolgender Vertrag kommt mit der schriftlichen Unterzeichnung beider Parteien zustande.

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II. DEFINITIONEN
  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für den Auftraggeber gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit. Fotografien im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin ausgelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von Art. 2 URG handelt.

  2. Fotografin. Die «Fotografin» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person, auch Auftragnehmerin.

  3. Auftraggeber. Der «Auftraggeber» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei der Fotografin bestellt. Der Begriff «Auftraggeber» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen aller Geschlechter.

  4. Parteien. Die «Parteien» sind die Fotografin und der Auftraggeber.

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III. AUSFÜHRUNG DER FOTOGRAFISCHEN ARBEIT
  1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Auftraggebers bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit vollkommen dem Ermessen der Fotografin überlassen. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

  2. Die Fotografin führt den Auftrag selbst aus. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.

  3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird von der Fotografin gestellt.

  4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarungen ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  5. Verschiebt der Auftraggeber eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer III.4. nicht nach, so hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihr eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welches für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

  6. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fotografin. Falls der Auftraggeber die Fotografin bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Auftraggeber über.

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IV. NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT

A. ALLGEMEIN

  1. Die Urheberrechte für die von der Fotografin angefertigten Fotografien inklusive Daten bleiben der Fotografin vorbehalten. Der Auftraggeber anerkennt, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) handelt. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Dem Auftraggeber wird ein Nutzungsrecht eingeräumt.

  2. Die Fotografin gestattet dem Auftraggeber zeitlich und räumlich unbeschränkt die Nutzung der fotografischen Arbeit für Printmedien, Website und Social-Media-Auftritte. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der fotografischen Arbeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Fotografin. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Auftraggeber, der Fotografin eine Entschädigung in der Höhe von 100% des vereinbarten Honorars zu bezahlen.

  3. Nur der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  4. Der Auftraggeber hat bei der mit der Fotografin bestimmten Verwendung des Werks den Namen der Fotografin in geeigneter Form zu nennen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit der Fotografin vereinbarten Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei ...»), mindestens im Impressum der Website. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% dieses Honorars.

  5. Der Auftraggeber erhält ausschliesslich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG/JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung/Datensicherung durch die Fotografin erfolgt demnach ohne Gewähr, jedoch grundsätzlich bis ein Jahr nach der vollbrachten Dienstleistung.

  6. Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars über.

  7. Der Fotografin bleibt das Recht vorbehalten, die fotografische Arbeit unentgeltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt in veränderter oder unveränderter Form für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolios, Blogs etc. Sollte eine Veröffentlichung seitens des Auftraggebers unerwünscht sein, wird ein Aufpreis verrechnet. Ein solches Verbot zur Veröffentlichung muss der Fotografin zwingend vor dem Shooting mitgeteilt werden.

  8. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

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B. RECHTE DRITTER

  1. Wenn der Auftraggeber der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

  2. Wenn der Auftraggeber der Fotografin Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihr bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat er dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Fotografin jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem diese zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und sie für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

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V. DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich. Die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

 

VI. VERGÜTUNG
  1. Für die Herstellung der fotografischen Arbeit wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet. 

  2. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Regelung des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR).

  3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

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VII. HAFTUNG DER FOTOGRAFIN
  1. Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen.

  2. Gegen die Fotografin gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der Fotografin verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschehen mit grosser Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen der Fotografin), die Fotografin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der Fotografin kommen, bemüht sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

  3. Der Auftraggeber hat Mängelrügen innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

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VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz der Fotografin.

  3. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

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